"Wahlfreiheit" bei Arzneimitteln – Nachbesserung nötig PDF Drucken E-Mail
Seit dem 1. Januar dieses Jahres haben Apothekenkunden per Gesetz mehr Wahlfreiheit bei ihren Arzneimitteln: Sie müssen nun nicht mehr das Arzneimittel annehmen, das ihnen der Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Pharmaunternehmen zuteilt, sondern können im Rahmen genau festgelegter Kriterien ein Wunschpräparat wählen.
Die Umsetzung dieser von Verbrauchern im Vorfeld oft geforderten Wahlfreiheit stellt allerdings sowohl Apothekenkunden als auch Apothekenteams vor Schwierigkeiten.

Zunächst muss ein Apothekenkunde, der anstelle eines »Rabattarzneimittels« ein anderes möchte, den Preis des Wunscharzneimittels komplett in der Apotheke bezahlen. Die Quittung dafür soll er dann bei seiner Krankenkasse einreichen. Diese er­rechnet, welchen Anteil er davon erstattet bekommt.

Rabatt unbekannt

Die Crux hierbei: Den Erstattungsbetrag kennt vorab niemand, auch Apotheker und ihre Angestellten nicht. Denn es fehlt an Transparenz bei den Rabatt­vereinbarungen zwischen Kassen und Herstellern. Hinzu kommt, dass Krankenkassen für die Kostenerstattung an den Kunden Verwaltungskosten be­rechnen dürfen – deren Höhe ebenfalls zunächst im Dunklen bleibt.

Die Problematik stellt sich für weit mehr Patienten als in den vergangenen Jahren, denn mit Inkrafttreten des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) werden nun deutlich mehr Menschen mit den Rabattverträgen konfrontiert. Der Grund: Ausnahmeregelungen sind entfallen. Zudem existieren mittlerweile zu beinahe allen Arzneimitteln Verträge der Krankenkassen mit den Herstellern. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände fordert von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler Nachbesserungen am Gesetz.

Aut idem bleibt

Unbenommen bleibt dem Arzt, auf einem Kassenrezept das »aut idem«-­Kästchen anzukreuzen, wenn er ausdrücklich wünscht, dass exakt das auf­geschriebene Mittel abgegeben wird. So darf der Apotheker nicht nur das ­verschriebene Präparat abgeben, er muss es sogar. Das Präparat wird dann von den Krankenkassen wie bisher auch ­erstattet. Allerdings sind Ärzte dazu ­verpflichtet, ihre Therapie wirtschaftlich zu gestalten. Deshalb kann »aut idem« auch weiterhin nur eine ­Ausnahme bleiben.