Hausapotheke PDF Drucken E-Mail
Seit dem 1. Juli 1998 zahlt jeder der den Apothekennotdienst in Anspruch nimmt auf Verlangen des Apothekers drei DM. (Siehe Gesetzestext auf der Rückseite des Rezeptformulars.) Früher wurden 2 DM ausschliesslich während der Nacht kassiert. Heutzutage sind die drei DM Notdienstgebühr zu jeder Tag- und Nachtzeit fällig. Diese Notdienstgebühr ist absolut unabhängig von den Rezeptgebühren und daher von Jedermann, jeglichen Alters und Einkommensverhältnissen, zu zahlen. Aus diesem Grund sollte jeder seine Hausapotheke überprüfen, überdenken und sodann für den Notfall vervollständigen. Hierzu einige Tips:
Verschreibungspflichtige Medikamente gehören nur dann in die Hausapotheke soweit sie zur regelmässigen Medikation gehören. Es empfiehlt sich soviel vorrätig zu halten, dass ein unerwarteter 14 tägiger Urlaub Ihres Arztes nicht zu Versorgungsengpässen führt. Medikamente aus früherer Zeiten, für die zur Zeit kein akuter Bedarf besteht, sollten aussortiert und zur Vernichtung in die Apotheke gegeben werden. Eine eigenmächtige Anwendung solcher Präparate ist in der Regel abzulehnen, weil die Nutzen-Risikoabschätzung von Fall zu Fall von einem Arzt vorgenommen werden sollte. Apothekenpflichtige Arzneien sind Medikament, die zur eigenverantwortlichen Selbstbehandlung besser geeignet sind. Dies gilt natürlich auch nur soweit wie die Dosierung und Art der Anwendung nach Beipackzettel erfolgt.- An dieser Stelle erkennen Sie, dass der Beipackzettel seine berechtigte Funktion hat, ebenso wie der Karton, der auch Informationen enthält, unbedingt aufbewahrt und nicht aus Platzgründen vernichtet werden sollte.- Auf dem Karton finden Sie auch seit vielen Jahren ein Verfalldatum. Sollten Sie auf einem Karton keines finden, so ist die Arznei wahrscheinlich noch vor 1993 produziert worden und kann sofort entsorgt werden. Ausnahmen dieser Regel gibt es natürlich auch. Einige Verbandsstoffe haben auch heute noch kein Haltbarkeitsdatum. Dies ist insbesondere bei Auto- und Firmenverbandskästen problematisch, da in Notfallsituationen sterile Wundverbandsstoffe benötigt werden. Hier wäre zu empfehlen ein Einkaufsdatum gut sichtbar anzubringen. Generell gilt, dass das Verfalldatum eine Verwendbarkeit im nie geöffneten Zustand anzeigt. Für die meisten Arzneien gilt die Faustformel ein halbes Jahr nach Öffnung ist noch alles o.k.. Aber Ausnahmen gibt es natürlich auch: z. B. Augentropfen und unkonservierte wasserhaltige Cremes sind meistens nur vier bis sechs Wochen verwendbar. Einzeln verpackte Tabletten, Kapseln, Zäpfchen etc. sind so lange haltbar wie das Verfalldatum angibt. Bei der Überprüfung ihrer Hausapotheke hilft Ihnen ihr Apotheker gern.